Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) kam für Viele völlig unerwartet. Arbeitgeber müssen laut dem Erfurter Richter die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten grundsätzlich erfassen.
Kurzfassung des BAG-Urteils
Arbeitszeit muss, laut dem aktuellen Urteil, erfasst werden. Dabei sei diese Regelung keineswegs neu.
Bereits der EuGH hatte im Jahr 2019 in seiner CCOO-Entscheidung (Az. C-55/18) eindeutig gefordert, dass die Arbeitszeiterfassung in die Tat umgesetzt werden muss. Allerdings sei diese in Deutschlang bislang nicht korrekt umgesetzt worden.
Die Forderungen des Bundesarbeitsgerichts
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet Ihren Beschäftigten ein Zeiterfassungssystem zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig haben Sie auch die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Arbeitszeit tatsächlich erfasst wird. Diese Verantwortung darf nicht an die Beschäftigten delegiert werden.
Auch über die Eigenschaften eines Systems zur Erfassung von Arbeitszeiten haben sich die BAG-Richter gedanken gemacht. Die Arbeitszeiterfassung muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Zusätzlich muss sie die Möglichkeit bieten geleistete Arbeitszeit so zeitnah wie möglich zu messen.
Ab wann gilt die Regelung?
Sicherlich fragen Sie sich, welche Frist Arbeitgeber haben um die Regelung umzusetzen. Die Antwort der Erfurter Richter ist eindeutig: Die Umsetzung hat sofort zu erfolgen, da die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung eigentlich schon immer bestanden hat (EuGH-Entscheidung). Damit gibt es auch keine übliche Übergangsfrist.
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